Auszahlung Resturlaub während Bezug von Arbeitslosengeld-Rückforderung Arbeitslosengeld

ArbeitnehmerInnen, die zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses krank waren und Urlaubsabgeltung erhalten, werden bei Bezug von Arbeitslosengeld in der Regel mit Rückzahlungsansprüchen der Arbeitsagentur konfrontiert.

Hier sind grundsätzlich zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. ArbeitnehmerIn ist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, z.B. bis 31.12. krankgeschrieben und erhält ab 1. Januar Arbeitslosengeld, aus dem beendeten Arbeitsverhältnis wird eine Urlaubsabgeltung für 10 Resturlaubstage nachträglich ausbezahlt: Die Arbeitsagentur fordert das bereits bezahlte Arbeitslosengeld für die Dauer der Urlaubsabgeltung(01.01. bis 10.01.) zurück, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht, (§ 157 Abs.2 S.1 SGB III “Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten…. so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs“).

Der Arbeitnehmer hat insofern in der Regel von der Urlaubsabgeltung keinen finanziellen Vorteil, zumal für diesen Fall oft auch noch Krankenversicherungsbeiträge zurückgefordert werden.

2. ArbeitnehmerIn ist über das Ende des Arbeitsverhältnisses (31.12.) hinaus bis zum 31. März des Folgejahres krankgeschrieben, Arbeitslosengeld wird erst ab 1. April bezogen, Für die Monate Januar bis März erhält ArbeitnehmerIn Krankengeld. Hier beginnt der sogenannte Ruhenszeitraum zwar auch zum 1. Januar, bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes ab 1. April ist der sich aus der Urlaubsabgeltung ergebende Ruhenszeitraum jedoch abgelaufen. Eine Anrechnung auf das seit 1. April fließende Arbeitslosengeld erfolgt nicht.

Im Ergebnis führt der Urlaubsabgeltungsanspruch daher nur in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Wird dazwischen Krankengeld (mindestens für die Dauer der abzugeltenden Urlaubstage)bezahlt, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geschmälert.