Einrichtungsbezogene Impfpflicht- alles offen?

Die einrichtungsbezogene im Pflicht kommt zum 15.03.2022, dies steht fest. Offen und unklar ist jedoch die Anwendbarkeit bzw. die Folgen der neuen Regelung.

Trotzdem treffen derzeit schon die ersten Kündigungen von Arbeitsverträgen ein, teilweise verhaltensbedingt, teilweise sogar fristlos. Freistellungen von der Arbeitsleistung ohne Lohnzahlung treffen viele Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich gerade ebenfalls.

Wie ist die konkrete Rechtslage?

Nach derzeitiger Auslegung der Gesetzeslage (Rechtsprechung gibt es naturgemäß noch nicht) muss der/die ArbeitnehmerIn, welche in einer entsprechenden Einrichtung arbeitet (Krankenhaus, Vorsorge-oder Rehaeinrichtungen, Tagesklinik, Arzt-und Zahnarztpraxen etc.) bis spätestens 15.03.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.Erfolgt dies nicht, muss der Arbeitnehmer eine Meldung an das Gesundheitsamt abgeben. Das Gesundheitsamt entscheidet dann über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.

Achtung: die gesetzliche Vorgabe der Impfpflicht gilt nicht nur für Gesundheitsberufe, sondern für alle MitarbeiterInnen in Gesundheitseinrichtungen, also z.B. auch für Hausmeister, Reinigungs-oder Küchenpersonal.

Soweit die Gesetzeslage, offen ist jedoch was passiert, wenn das Gesundheitsamt nicht oder erst sehr spät entscheidet, insbesondere ist fraglich, was für das aktuelle Arbeitsverhältnis gilt. Darf/muss der Arbeitgeber ohne Lohnzahlung freistellen? Darf/muss der Arbeitgeber ein Betretungsverbot aussprechen? Darf der Arbeitnehmer der Arbeit fern bleiben?

Da die Folgen der neuen gesetzlichen Regelung derzeit unklar sind, melden Sie sich bitte in jedem Fall zur Beratung, insbesondere wenn Sie eine Kündigung erhalten oder keinen Lohn mehr bekommen. Es sollte zumindest versucht werden, eine vorübergehende Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber zu schließen, um vorschnelle Handlungen zu vermeiden. Diesbezüglich berate und vertrete ich Sie gerne.

Achtung: die Klagefrist bei Erhalt einer Kündigung beträgt nur 3 Wochen!
Bei Gehaltsnachforderung gilt es u.U. Ausschlußfristen zu beachten – melden Sie sich daher unbedingt zeitnah!