Kündigung – Ihre Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in München
Ich berate und vertrete Sie als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei Kündigung – als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Individuell, mit über 30 Jahren Erfahrung.
Schnell reagieren
Bei einer schriftlichen Kündigung gilt eine gesetzliche Frist von drei Wochen ab dem Tag des Erhalts bzw. der Zustellung der Kündigung, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Mit Bedacht handeln
Gerne nehme ich mir Zeit für ein Gespräch mit Ihnen, um kompetent auf eine Kündigung zu reagieren oder diese auszusprechen. In Kündigungsfällen erhalten Sie aufgrund des Eilbedarfes stets zeitnah – in der Regel am Folgetag – einen Besprechungstermin.
Gerechtigkeit und Erfolg
Ich setze mich für Sie mit Leidenschaft ein: Ein engagierter, vertrauensvoller und aufmerksamer Umgang mit meinen Mandanten sind für mich selbstverständlich.
Kündigung als Arbeitnehmer
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, reagieren Sie am besten schnell, aber mit Bedacht: Nach § 4 KSchG muss innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung – auch bei Krankheit – Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, andernfalls ist die Kündigung nur noch in seltenen Fällen angreifbar.
Wegen der kurzen Frist ist es dringend zu empfehlen, möglichst schnell mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht die weiteren Schritte zu besprechen.
Die erste Frage ist, ob die Kündigung zurückgewiesen werden kann. Wenn die Kündigung nicht ordnungsgemäß von der Person, die das Unternehmen vertritt, unterschrieben oder eventuell per E-Mail geschickt wurde, ist sie ungültig.
Wenden Sie sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich an die Agentur für Arbeit und melden Sie sich als arbeitssuchend. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Anderenfalls riskieren Sie eine Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes.
Kündigung als Arbeitgeber
Die Kündigung muss von einer Person, die dazu autorisiert ist, das Unternehmen zu vertreten, unterschrieben werden. Die Kündigung kann nämlich bei Nichtvorlage der Originalvollmacht gemäß § 174 BGB unwirksam sein, wenn nicht der Arbeitgeber selbst (z. B. der Geschäftsführer), sondern eine andere Person die Kündigung unterzeichnet hat.
Es ist wichtig, den Zeitpunkt nachweisen zu können, an dem ein Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung erhalten hat. Sie können bei persönlicher Übergabe eine Quittierung unterzeichnen lassen, bei einem Einschreiben ist auch der Beleg für die persönliche Zustellung rechtens. Oft verweigern Arbeitnehmer im ersten Schock die Unterschrift, in derartigen Fällen ist es am besten, einen Zeugen hinzuzuziehen, also die Kündigung zu zweit zu übergeben.
Nach Erhalt der Kündigung hat ein Arbeitnehmer eine 3-wöchige Klagefrist.
Ihre Rechtsanwältin aus München bei Kündigung
Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht bin ich auf Kündigungen und Kündigungsschutz in und um München spezialisiert. Denn in der Großstadt gibt es einerseits hohe Lebenshaltungskosten für Arbeitnehmer und andererseits schnelle Fluktuation von Mitarbeitern für Arbeitgeber.
In einem ausführlichen Erstgespräch prüfe ich die Rechtmäßigkeit der Kündigung, erläutere Ihnen das weitere Vorgehen und informiere Sie über die möglichen Risiken und Kosten eines Rechtsstreits. Eine Kündigung ist im ersten Moment immer ein Schock und natürlich sind die Kosten eines Rechtsanwalts in der Situation gerade das, was Sie vermeiden wollen. Es gibt aber im deutschen Arbeitsrecht viele Wege, sich mit der anderen Partei auch außergerichtlich zu einigen. In der Erstberatung kommt Ihnen auch meine Ausbildung und Erfahrung als Berufscoach und Mediatorin zugute.
Ablauf des Rechtsstreits bei Kündigung
Nach Klageerhebung versendet das Gericht eine Ladung für einen Termin zur Güteverhandlung an beide Parteien. Im Regelfall findet der erste Termin bereits 3–6 Wochen nach Erhalt der Kündigung statt.
Im Gütetermin versucht das Arbeitsgericht, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen. Wird die Kündigung angefochten, so wird dies in der Regel dadurch geregelt, dass die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer akzeptiert wird. Erscheint eine der Parteien nicht zum Gütetermin, so kann bereits im Gütetermin ein Versäumnisurteil ergehen.
Sind beide Parteien beim Gütetermin anwesend und trotzdem kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren fortgesetzt. Das Gericht gibt dann Schriftsatzfristen auf und verlangt einen schriftlichen Sachvortrag beider Parteien. Im Regelfall muss der Arbeitgeber zunächst die Kündigung begründen. Im Gütetermin wird oft auch schon das Datum bestimmt, an dem der sogenannte „Kammertermin“ stattfindet. Das Urteil kann erstmals in der Kammerverhandlung verkündet werden.
Abfindung
Es gibt keine pauschale Abfindung sowie auch keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindung Häufig einigt man sich darauf, dass der Arbeitgeber für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt zahlt. Unternehmen sind aber meistens bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen, wenn sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin „loswerden“ wollen. Denn wenn sich Arbeitnehmer nichts haben zuschulden kommen lassen, wird ein Prozess vor dem Arbeitsgericht für das Unternehmen nicht nur wesentlich teurer ausfallen, sondern kann auch zu einem Imageverlust führen.
Ist eine Abfindung vereinbart, kann sich diese auf Arbeitslosengeld, Sozialbeiträge und Steuern der ehemaligen Arbeitnehmer auswirken:
- Arbeitslosengeld: Normalerweise hat die Abfindung keine Auswirkungen auf spätere Zahlungen der Arbeitsagentur. Wenn jedoch der Aufhebungsvertrag ein Ablaufdatum hat, das vor dem Ende der Kündigungsfrist liegt, haben Arbeitnehmer höchstwahrscheinlich keine andere Wahl, als eine sogenannte „Aussetzungsfrist“ zu akzeptieren oder sogar eine „Sperrfrist“ in Kauf zu nehmen. Hierüber berate ich Sie jedoch ausführlich, um Probleme mit der Zahlung des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.
- Sozialabgaben: Die Abfindung ist in der Regel sozialversicherungsfrei. Wenn jedoch eine „unechte Abfindung“ vorliegt, sind Sozialabgaben verpflichtet: Dazu zählen Einmalzahlungen, die nicht als Entschädigung für die Entlassung gelten, sondern aus offenen Ansprüchen an den Arbeitgeber stammen, etwa die Auszahlung offener Gehälter, Überstundenvergütungen oder die Abgeltung von ausstehendem Resturlaub. Es kommt also auf die exakte Formulierung der Zahlung im Aufhebungsvertrag an.
- Steuern: Der Fiskus erhebt auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag in jedem Fall Einkommensteuern. Es kann passieren, dass durch eine einmalige Abfindungszahlung der Steuersatz steigt (sofern nicht schon der höchste Steuersatz angewendet wurde). Dieser Effekt kann durch die sogenannte Fünftelregelung abgemildert werden. Dabei wird die Abfindung in einer Weise besteuert, als wäre sie über einen Zeitraum von fünf Jahren gezahlt worden.
Häufige Fragen und Antworten zur Kündigung
Zertifizierungen und Bewertungen
Der Organisationsablauf meiner Kanzlei ist innerhalb eines Qualitätsmanagementsystems zertifiziert durch die DEKRA.
Ihre Rechtsanwältin bei Kündigung in München
Barbara Heinrich ist in München geboren und arbeitet seit 1990 als selbstständige Rechtsanwältin. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht widmet sich Frau Heinrich besonders dem Thema Kündigungen.