Elternzeit und Teilzeit arbeiten

Auch während der Elternzeit bestehtin der Regel ein Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber, solange die Arbeitstätigkeit nicht 30 Stunden/Woche überschreitet. Der Gesetzgeber hat hiermit eine ideale Möglichkeit geschaffen, das gesetzliche Elterngeld finanziell aufzustocken und auch während der Elternzeit nicht den Anschluss im Job zu verlieren. Für den Arbeitgeber ist dies ebenfalls von Vorteil, so verliert er nicht wertvolle Mitarbeiter für mindestens ein Jahr Elternzeit, oft auch länger.

Seit Beginn der Corona-Pandemie ist es mit der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit jedoch schwer geworden: Arbeitgeber lehnen Teilzeitanträge oft ohne Begründung ab, im schlimmsten Fall wird dem/der Beschäftigten ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, um das Arbeitsverhältnis endgültig zu beenden.

Lassen Sie sich nicht entmutigen: Ein Anspruch auf Teilzeittätigkeit besteht auch in diesen schwierigen Zeiten. Um einen Antrag endgültig abzulehnen, muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe nachweisen können.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit rechtzeitig 7 bzw. 13 Wochen (Kind älter als 3 Jahre) vor Beginn der Teilzeit schriftlich (kein email!) gestellt werden muss. Der Antrag sollte möglichst konkret die gewünschte Anzahl der Wochenstunden und die Verteilung der Arbeitszeit pro Woche enthalten. Selbst verständlich können Sie den Antrag auch gleich zusammen mit der Anmeldung der Elternzeit stellen.
Der Arbeitgeber muss zum Teilzeitantrag innerhalb von vier bzw. acht Wochen (je nach Alter des Kindes) Stellung nehmen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.

Bei Konflikten bezüglich einer gewünschten Teilzeittätigkeit hilft sehr oft ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und die gemeinsame Suche nach einer für beiden Seiten positiven Lösung. Für den Fall, dass der Arbeitgeber komplett blockiert, ist selbst verständlich auch eine Klärung vor dem Arbeitsgericht möglich. Wird der Anspruch auf Teilzeittätigkeit ohne Nachweis dringender betrieblicher Gründe verwehrt, kann sich der Arbeitnehmer auch während der Elternzeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.