Die Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten Einheit des Verhinderungsfalles (Urteil v. 11.12.2019, BAG 5 AZR 505/18) gilt dies auch, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Wenn also ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei verschiedenen Erkrankungen besteht, werden diese als ein einheitlicher Verhinderungsfall gewertet, d. h. die Lohnfortzahlung endet nach sechs Wochen und beginnt nicht durch die zweite Erkrankung neu. Dies gilt für die Fälle, in denen Krankheiten (und somit Arbeitsunfähigkeiten) unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer ohnehin arbeitsfreie Tage oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur dann, wenn die erste Erkrankung nachweislich ausgeheilt war (also wieder Arbeitsfähigkeit bestand) bevor sich der zweite Krankheitsfall mit einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ereignet. Nur in diesem Fall werden beide Erkrankungen getrennt voneinander betrachtet, sodass bei der zweiten Erkrankung die Sechswochenfrist erneut zu laufen beginnt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat, sei es auch nur für kurze Zeit.