Abmahnung – Ihre Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in München
Ich berate und vertrete Sie als Fachanwältin für Arbeitsrecht bei allen Fragen zu Abmahnungen – als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Individuell, mit über 30 Jahren Erfahrung.
100% Transparenz
Mir ist es wichtig, den besten Weg für Sie zu finden: Ich zeige Ihnen jederzeit die Optionen, Kosten und Dauer eines Rechtsstreits sowie die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung auf.
Für Arbeitnehmer
Ich prüfe die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen, unterstütze die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, Beschwerde oder Stellung zu nehmen.
Für Arbeitgeber
Ich unterstütze Firmen den richtigen Zeitpunkt für eine Abmahnung zu finden, diese ordentlich zu dokumentieren und Konsequenzen zu kalkulieren.
Was bedeutet eine Abmahnung?
Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist dazu da, einen Verstoß gegen die Arbeitspflichten anzumahnen oder eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Sie soll also dem Arbeitnehmer die Gelbe Karte zeigen, die bei Wiederholung zur Roten Karte führt: zur fristlosen (außerordentliche) oder fristgerechten (ordentliche) Kündigung.
Die Abmahnung hat arbeitsrechtlich 3 Funktionen:
- Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung hält einen Pflichtverstoß fest. Sie unterliegt zwar keinen formalen Anforderungen, d. h. sie kann auch mündlich erteilt werden. Um Beweisschwierigkeiten und inhaltliche Unklarheiten von vornherein zu vermeiden, werden Abmahnungen häufig schriftlich ausgesprochen und in die Personalakte aufgenommen. Hierbei kommt es auf einen exakten Text an, damit der Arbeitnehmer weiß, was genau gerügt wird.
- Hinweisfunktion: Dem Arbeitnehmer soll aufgezeigt werden, dass ein bestimmtes Verhalten, das konkret in der Abmahnung bezeichnet ist, aus Sicht des Arbeitgebers einen nicht duldbaren Pflichtverstoß darstellt.
- Warn- und Drohfunktion: Durch die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (Kündigung) wird dem Arbeitnehmer signalisiert, dass ein wiederholter Verstoß gegen die Verhaltensregeln zur Kündigung führen kann.
Die Abmahnung muss grundsätzlich verhältnismäßig, sprich gerechtfertigt sein. Es ist nicht zulässig, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines geringfügigen Verstoßes, z. B. wegen einer unbedachten Äußerung oder einer unüberlegten Handlung, abmahnt.
Häufige Fragen und Antworten zur Abmahnung
Zertifizierungen und Bewertungen
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Ihre Rechtsanwältin bei Abmahnung in München
Barbara Heinrich ist in München geboren und arbeitet seit 1990 als selbstständige Rechtsanwältin. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht widmet sich Frau Heinrich besonders dem Thema Abmahnungen.